FAQ

Vorteile Ihrer Mitgliedschaft in der Ausgleichvereinigung:

  • keine Aufzeichnungspflichten
  • keine Meldungen an die KSK
  • keine Zahlungen an die KSK
  • keine Betriebsprüfungen durch die KSK oder die Deutsche Rentenversicherung
  • keine Nacherhebungen, Bußgelder oder Säumniszuschläge

Wie werde ich Mitglied der AV?

Anmeldebogen herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und an die Ausgleichsvereinigung des Landesverbandes senden.

Können die KSK-Abgaben steuerlich geltend gemacht werden?

Natürlich, KSK-Abgaben sind Sozialabgaben und können als Betriebsausgaben (Aufwand) verbucht werden.

Was zählt bei der Erhebung der Zahlen als „Einnahmen/Umsatz“?

Der Umsatz besteht aus allen jährlichen Einnahmen des Mitglieds aus künstlerischer Arbeit bzw. Theaterbetrieb (z.B. Eintrittsgelder, Sponsoring-Leistungen, Fördergelder, Zuschüsse, Spenden, Einnahmen aus Bewirtung, Honorare, Einnahmen aus Seminartätigkeiten, Einnahmen aus Vermietung von Theater- oder Probenräumen etc.). Dieser Umsatz aus künstlerischer Arbeit bzw. aus Theaterbetrieb muss auf Nachfrage durch den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung belegt werden können. Nicht zu den relevanten Umsätzen zählen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten wie Taxifahren, Kellnern, gegebenenfalls Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen und weitere Einnahmen aus theaterfremden Aktivitäten.

Was zählt bei der Erhebung der Zahlen als „Summe der abgabepflichtigen Entgelte?“

Darunter fallen alle Kosten für künstlerisch Tätige, haupt- oder nebenberufliche Werkunternehmer, Dienstleister, Selbstständige und/oder freie Mitarbeiter, unabhängig davon, an welchem Ort sie angefallen sind. Zu melden sind daher z.B. alle Honorare für selbständige Künstler. Nicht dazu zählen die Kosten für technisches Personal, Aushilfen bei Einlass oder Garderobe. Keine Personalkosten in diesem Sinne sind auch alle Ausgaben für fest angestellte Mitarbeiter_innen.

Theater als e.V. organisiert

Das Theater ist als e.V. organisiert. Zählen in diesem Fall zu den Personalkosten (die von den AV-Mitgliedern abgefragt werden) auch Probenpauschalen, die an Mitglieder des Vereins gehen (in diesem Fall an die beiden Vorstände des Vereins)?

Als Vergleich liegt die Situation zugrunde, die KSK würde dieses Theater prüfen. Es ist als e.V. in Form einer „juristischen Person“ als Mitglied der AV gemeldet. In diesem Fall zählt als Personalkosten alles, was der e.V. auszahlt. Also auch Honorare und Probenpauschalen an Mitglieder und Vorstände des Vereins.

Theater als GbR organisiert

Bei der GbR liegt der Fall eindeutig: alles, was innerhalb der GbR bleibt ist Gewinnausschüttung und zählt nicht zu den „abgabepflichtigen Entgelten“.

Gastspiele im Inland

Müssen wir als freies Theater bei Gastspielen KSK-Abgabe auf erhaltene Honorare bezahlen wenn das Theater, bei dem wir zu Gast sind als Veranstalter KSK-Abgabe zahlt?

Nein! Wenn ein Theater euch engagiert und als Veranstalter auftritt, wird es im Sinne des KSV-Gesetzes "Verwerter" und ist damit verpflichtet, die KSK-Abgaben auf die an euch gezahlten Honorare abzuführen. Ihr als Freies Theater seid die engagierten Künstler und müsst keine KSK-Abgabe bezahlen.

Gastspiele im Ausland

Wie ist das bei Gastspielen im Ausland?

Hier gilt das sogenannte "Territorial-Prinzip": das Land, in dem ihr spielt, bestimmt, was dafür an Abgaben und Steuern fällig ist. Da die Künstlersozialkasse eine "deutsche" Einrichtung ist, wird die Abgabe nur fällig, wenn die künstlerische Leistung (also das Gastspiel) im Inland stattfindet. Es gibt eine kleine Ausnahme durch ein kürzlich ergangenes Gerichtsurteil, aber das spielt nur in wenigen Ausnahmen eine Rolle. Etwas anderes gilt, wenn gleichzeitig Entgelte für Ton- oder Videoaufnahmen gezahlt werden, die für die Verwertung im Inland vorgesehen sind oder theoretisch dort verwertet werden könnten. Nur diese Entgelte wären dann abgabepflichtig.

Gastspiele mit Künstlern aus dem Ausland

Sind Künstler aus dem Ausland, die für eine Aufführung in Deutschland engagiert wurden, KSK abgabepflichtig?  

Ja! Es kommt für die Abgabepflicht nicht darauf an, ob der/die Künstler:in über die Künstlersozialkasse versichert ist.   

Honorare für Übungsleiter

Bis zu welcher Höhe sind Honorare für Übungsleiter abgabenfrei?

Auch für die "Übungsleiterpauschale" gelten die steuerrechtlichen Vorschriften. Zu dem Begriff "Übungsleiter" gehört nicht nur die Prüfung der Tätigkeit und der Höhe des Entgeltes (ab 2013 sind das 2.400,--EUR), sondern auch die Prüfung der Institution, die zahlt: begünstigt sind nur Zahlungen von "einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)".

Abgabenpflicht für Eigenanteil an Projekten

Gibt es eine Abgabenpflicht auf den geforderten Eigenanteil („nicht ausbezahlte Honorare“)?

Definitiv Nein! Es gilt hier das „Fluss-Prinzip“: nur Honorare, die geflossen sind, unterliegen der Abgabepflicht.

Theaterpädagogen

Gibt es bei Theaterpädagogen im Bezug auf die KSK-Abgabe eine Trennung in „künstlerische und pädagogische Arbeit“?

Nein! Bei Theaterpädagogen gibt es keine Abgrenzung in künstlerische und pädagogische Arbeit in Sachen KSK-Abgabe. Alle gezahlten Honorare unterliegen also der Abgabepflicht.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Unterliegen Honorare im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit  (im Jahr 2014 bis 720 €/Jahr) der KSK-Abgabepflicht?

Nein! Hinsichtlich der 720€ Ehrenamtspauschale (nach § 3 Nr. 26a EStG gültig ab 1.1.2013) gibt es keine Regelung im KSVG, lediglich hinsichtlich der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Geregelt wird dies aber trotzdem: „steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Übungsleiterpauschalen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen frei von der KSK-Abgabe“ KSVG S. 318 § 25, 59

Nachdruck eines Plakates

Unterliegt der Nachdruck eines Plakats (Druckarbeiten) der Abgabepflicht?

Nein! Denn Druckereiarbeiten sind keine künstlerischen Arbeiten.

Webmaster

Wenn jemand meine Webseite / Internetpräsenz pflegt- ist das schon eine künstlerische Leistung?

Nein, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafik-Leistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzer-freundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.

Künstlerische Arbeiten für öffentliche Einrichtungen

Was ist mit Entgelten für künstlerische Arbeiten, die von öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Büchereien, Kindergärten) bezahlt werden?

Kommt darauf an! Hinsichtlich der Abgabepflicht der Entgelte von öffentlichen Einrichtungen kommt es auf den Vertrag an: 

  • Werk-/Dienstleistungsverträge unterliegen selbstverständlich der Abgabepflicht
  • Sponsorenverträge, die keine Gegenleistung beinhalten, unterliegen nicht der Abgabepflicht
  • hinsichtlich der Gegenleistung gelten die steuerrechtlichen Vorschriften

Fahrtkosten

Sind in Rechnung gestellte Fahrtkosten abgabepflichtig?

Kommt darauf an! Pauschalen sind abgabepflichtig, genaue Kilometer-Abrechnungen dagegen sind abgabefrei.

Workshop-Honorar

Muss man KSK-Abgaben zahlen für Workshop-Honorare von Künstlern (in diesem Fall war es ein Regisseur im Rahmen eines Projektes) deren Workshop man in der Aufführung jedoch nicht künstlerisch verwertet hat?

Wenn Du die Workshop-Honorare im Rahmen des Projektes bezahlt hast, sind sie abgabepflichtig, egal, ob die daraus entstehenden Ergebnisse Verwendung finden oder nicht.

Studenten und Praktikanten

Unsere Tänzer und unsere Techniker sind keine Profis, sondern Studenten oder Praktikanten. Müssen wir für die auch KSK-Abgaben zahlen?

Ja! Honorarzahlungen für künstlerische/publizistische Leistungen an Studenten und Praktikanten unterliegen der Abgabepflicht. Ein selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, Hausfrau, Student, Rentner usw. oder seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist. Grund für die Einbeziehung auch der an nicht versicherte Künstler/Publizisten (Nebenberufler, Ausländer) gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage liegt in der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen für Nichtversicherte und damit letztendlich in der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz. (Fundstelle: Künstlersozialversicherungsgesetz, §24, Abschnitte 26 – 34, Kommentar dazu in Becks Ausgabe S.226 Abschnitt 34)

Stipendium

Zählt ein Projekt-Stipendium zu den Betriebseinnahmen? Bei der Steuer muss ich es nicht angeben!

Nein! Bei der Ermittlung der abweichenden Bemessungsgrundlage werden anhand der Bilanzen bzw. Einnahmeberechnungen der jeweiligen Theater folgende Umsätze zugrunde gelegt: Eintrittsgelder, Sponsoring-Leistungen, Fördergelder, Zuschüsse, Spenden, Einnahmen aus Bewirtung, Honorare, Einnahmen aus Seminartätigkeiten, Einnahmen aus Vermietung von Theater- oder Probenräumen etc.). D.h. in der Meldung der Mitglieder sind ausschließlich diese Umsätze/Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Somit zählen Projekt-Stipendien nicht zum Umsatz. Auch das eigene Honorar, das sich ein Künstler im Rahmen eines Projekt-Stipendiums auszahlt, zählt nicht zum Betriebsumsatz dazu.

Kollegen_innen aus anderen Ländern

Wir werden in Zukunft verstärkt mit einer Kollegin aus der Schweiz zusammen arbeiten. Sie bekommt von uns Honorare für Ihre Arbeit als Theaterpädagogin und Schauspielerin. Unterliegen diese Honorare der KSKS-Abgabepflicht?

Ja! Honorarzahlungen für künstlerische/publizistische Leistungen an Künstlern aus anderen Ländern (in diesem Fall an die Schweizer Kollegin) unterliegen der Abgabepflicht. Ein selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG ist auch, wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist. Grund für die Einbeziehung auch der an nicht über die KSK versicherte Künstler/Publizisten (Nebenberufler, Ausländer) gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage liegt in der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen für Nichtversicherte und damit letztendlich in der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz. (Fundstelle: Künstlersozialversicherungsgesetz, §24, Abschnitte 26 – 34, Kommentar dazu in Becks Ausgabe S.226 Abschnitt 34)